P3 23 305 VERFÜGUNG VOM 12. MÄRZ 2024 Kantonsgericht Wallis Strafkammer Dr. Thierry Schnyder, Richter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiber in Sachen X _________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Graziella Walker Salzmann, Naters gegen Y _________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Troger, Brig- Glis und STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, AMT DER REGION OBER- WALLIS, Vorinstanz (Einstellungsverfügung; üble Nachrede) Beschwerde vom 5. Dezember 2023 gegen die Einstellungsverfügung der STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, Amt der Region Oberwallis, vom 5. Dezember 2023
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Der Einzelrichter am Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Beschwerden gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft, der Polizei und der Übertretungsstrafbehörden (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO, Art. 14 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 EGStPO).
E. 1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Par- teien gelten die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und im Haupt- und Rechts- mittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft setzt, mit Ausnahme der Angehörigen des Opfers der Straftat (Art. 116 Abs. 2 StPO), eine Geschädigteneigenschaft gemäss Art. 115 Abs. 1 oder Abs. 2 StPO voraus (MAZ- ZUCCHELLI/POSTIZZI, Basler Kommentar, 2. A., 2014, N. 2 zu Art. 118 StPO). Geschädigt ist eine Person, die durch die untersuchte Straftat bzw. den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert ist. Die Beschwerdeführerin mo- niert, die Beschwerdegegnerin habe sie durch die Äusserungen im Mail vom
25. November 2022 als Tierquälerin dargestellt und damit in ihrer Ehre verletzt. Entge- gen den Darlegungen der Beschwerdegegnerin werden der Beschwerdeführerin nicht nur die beruflichen Fähigkeiten abgesprochen. Als mutmassliche Geschädigte ist die Beschwerdeführerin unmittelbar in ihren Rechtsgütern betroffen und zur Beschwerde- führung legitimiert. Im kantonalen Beschwerdeverfahren ist ausserdem zur Legitimation hinreichend, dass die Privatklägerschaft die Bestrafung der beschuldigten Person
- 4 - wünscht. Hingegen ist nicht erforderlich, dass sie im Strafverfahren eine Zivilforderung geltend macht oder sich der Ausgang des Beschwerdeverfahrens auf ihre Zivilforderung auswirkt (BGE 148 IV 124 E. 2.6.4). Die Beschwerdeführerin hat am 22. Februar 2023 Strafanzeige erstattet und sich am Verfahren beteiligt bzw. am 7. April 2023 zivilrechtli- che Ansprüche geltend gemacht. Damit hat sie im vorliegenden Strafverfahren Partei- stellung. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass und es ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2 Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tat- sachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, wegen übler Nachrede bestraft (Art. 173 Abs. 1 StGB). Die Strafbarkeit von Äusserungen beur- teilt sich nach dem Sinn, den der unbefangene Durchschnittsadressat diesen unter den jeweiligen konkreten Umständen gibt. Handelt es sich um einen Text, so ist dieser nicht allein anhand der verwendeten Ausdrücke – je für sich allein genommen – zu würdigen, sondern auch nach dem Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt (BGE 140 IV 67 E. 2.1.2). Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbrei- tete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Der Be- schuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwie- gend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen (Art. 173 Ziff. 3 StGB).
E. 3 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft namentlich die Einstel- lung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (Bst. b) oder wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (Bst. c). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip und verlangt, dass das Verfahren im Zweifel seinen Fort- gang nimmt. Als praktischer Richtwert kann gelten, dass – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schwe- ren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und 138 IV 86 E.
- 5 - 4.1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.1). Dies bedeutet mit anderen Worten nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahr- scheinlicher ist als ein Schuldspruch. Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise wür- digen (vgl. statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 49 vom
25. April 2017 E. 7.1 mit Hinweis). Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammen- hang ein Ermessensspielraum zu (BGE 138 IV 186 E. 4.1; ferner Urteil des Bundesge- richts 6B_1254/2020 vom 20. Januar 2021, in welchem das Bundesgericht implizit be- stätigt hat, dass auch bei einem «Vier-Augen-Delikt» bzw. einem Delikt ohne Zeugen eine Einstellung möglich ist und die Staatsanwaltschaft sich mit der Beweislage ausei- nandersetzen darf). Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber («Aussage gegen Aussage»-Situa- tion) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» in der Regel An- klage zu erheben (Urteile des Bundesgerichts 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.2, 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.2 und 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2). Dies gilt insbesondere, wenn typische «Vier-Augen-Delikte» zu beurteilen sind, bei de- nen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann ver- zichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbart hat und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahr- scheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 mit zahlreichen Hinweisen). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 146 IV 68 E. 2.1, 143 IV 241 E. 2.2.1). Eine Einstellung ist auch zulässig, wenn der objektive Tatbestand erfüllt ist, aber klar ein Rechtfertigungsgrund besteht. Dasselbe gilt in Ehrverletzungsverfahren, wenn die Voraussetzungen für den Entlastungsbeweis erfüllt sind (siehe Beschlüsse des Oberge- richts des Kantons Bern BK 19 310 vom 11. Oktober 2019 E. 5.1 [bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 6B_1309/2019 vom 6. Mai 2020]; BK 16 23 vom 8. April 2016 und BK 13 400 vom 16. April 2014), wobei es nicht ausgeschlossen ist, in antizipierter Beweis- würdigung vom Gelingen des Entlastungsbeweises gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB auszu- gehen und die Strafbarkeit des Verhaltens der beschuldigten Person zu verneinen (vgl.
- 6 - Urteil des Bundesgerichts 6B_522/2015 vom 22. November 2015 E. 3.5; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 143 vom 16. Mai 2017).
E. 4 November 2022 gegenüber der Jurypräsidentin der Polizei.
- 8 -
E. 4.1 Der Einstellung liegt folgender Sachverhalt und Beweisaussagen zu Grunde: Anlässlich des Springturniers «Concours de Printemps Sion» am 25. Juni 2022 will Y _________ auf dem Abreitplatz beobachtet haben, wie die ausgebildete Bereiterin X _________ ihr Turnierpferd mit Peitschenhieben traktiert und mehrmals mit der Peit- sche heftig auf Hals, Hinterhand und Kopf eingeschlagen haben soll. Auch im Anhänger habe das Pferd mehrere Schläge auf Kopf und Brust erhalten. Sie habe in die Situation nicht eingreifen können, da ihr das grobe Verhalten der Reiterin bekannt gewesen und diese mehrmals auf Turnierplätzen negativ aufgefallen sei. Diese Beobachtungen teilte Y _________ mit E-Mailnachricht vom 25. November 2022 der Jury-präsidentin des Turniers schriftlich mit. Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 5. Mai 2023 bestä- tigte sie, die schriftlichen Darlegungen vom 25. November 2022 selber beobachtet zu haben und ergänzte, A _________ habe sich zum besagten Zeitpunkt bei der Beschwer- deführerin aufgehalten. Die Beschwerdeführerin erklärte am 7. April 2023, sie habe zu Beginn der Prüfung ge- spürt, dass etwas mit dem Pferd nicht stimme. Nach Verweigerung beim Sprung 1, sei sie noch bis zu Sprung 3 geritten, wo sie abgewendet und die Prüfung abgebrochen habe. Sie sei am Ausgang des Parcours vom Pferd gestiegen und sei beim Überqueren des Abreitplatzes mit ihrem Reitkollegen, A _________, in Richtung Anhänger gelaufen. Das Pferd sei vor etwas erschrocken, wobei es seinen Hals in ihre Richtung gedreht und mit den Zähnen ihren Kopf getroffen habe. Sie habe eine reflexartige Abwehrbewegung mit dem Helm in der Hand gegen das Pferd gemacht, welches sich dabei nicht verletzt habe. Sie bestritt, das Pferd mit der Peitsche geschlagen oder es in den Anhänger gejagt zu haben. Es sei A _________ gewesen, der das Tier in den Anhänger geladen habe. Beim Absatteln sei das Pferd auf ihren rechten Fussknöchel gestanden. Aus Reflex habe sie mit der Grete einen Streich auf den Unterbauch gegeben. Die Grete sei im Reitsport ein erlaubtes Hilfsmittel. A _________ gab am 17. April 2023 zu Protokoll, nach Abbruch des ersten Durchgangs mit der Beschwerdeführerin und Vereinskollegin bis zum Anhänger gelaufen zu sein. Diese habe die Zügel gezogen, um das Pferd vorwärts zu bewegen. Am Ende der Reit- halle habe sich das Pferd vor etwas erschrocken, wobei die Beschwerdeführerin von
- 7 - diesem am Kopf touchiert worden sei und reflexartig mit der Hand das Pferd zurückge- scheut habe. Diesen Vorfall habe B _________ mitbekommen. Man sei dann weiter zum Anhänger gelaufen, wo er das Pferd eingeladen habe. Das Pferd sei nicht geschlagen worden. Die telefonische Befragung von Tierarzt Dr. C _________ vom 16. Mai 2023 durch den Polizeibeamten (Verzeigungsbericht S. 3, act. 3) ergab, dass ihm Y _________ vor Ort berichtet habe, wie die Beschwerdeführerin ihr Turnierpferd «rückwärts über den Platz gejagt» habe. Er selbst habe dies jedoch nicht gesehen. Die Befragung von B _________ erfolgte am 26. Mai 2023. Sie sei am besagten Tag als «Juge de paddock» auf dem Aufwärmplatz tätig gewesen und habe Pferde, Reiter sowie Hindernisse beobachten müssen. Aufgrund eines Schreies habe sie sich nach links ge- richtet und dort X _________ mit ihrer Stute gesehen, deren Zügel sie in einer Hand gehalten und mit der anderen Hand mit der Grete einen Schlag gegen den Pferdekopf gerichtet habe. Die Reiterin habe den Helm auf dem Kopf gehabt. Auf ihre Intervention hin habe die Reiterin genervt reagiert und gemeint, das Pferd am Montag zum Metzger zu bringen. Sie habe sie dann aufgefordert, ihre Stute zu beladen und zu ihr zurückzu- kommen. D _________ habe sich dann bei ihr gemeldet und erklärt, die Misshandlung eines Pferdes auf dem Platz gesehen zu haben. Nach ca. 15-20 Minuten sei X _________ gekommen, welche sie darauf hingewiesen habe, dass sie eine Anzeige beim Schweizerischen Verband für Pferdesport einreichen werde. Die Koppelrichterin übergab der Polizei die im November 2022 an den Verband eingereichte schriftliche Erklärung über den Vorfall, in welcher sie das Geäusserte schriftlich bestätigte. D _________ gab gegenüber der Polizei zu Protokoll, wie sie eine Reiterin zu Fuss ge- sehen habe, die das Pferd geführt und diesem «grands» Schläge auf den Mund versetzt habe. Einmal das Pferd im Aufhänger untergebracht, wobei sich dieses sehr kooperativ verhalten habe, habe die Reiterin die Zügel genommen und mit ihrer linken Hand dreimal mit der Gerte auf das Gesäss des Pferdes geschlagen. Sie habe der Reiterin zu verste- hen gegeben, sich zu beruhigen. Diese sei sehr verärgert gewesen. Die Ereignisse habe sie daraufhin der Koppelrichterin gemeldet, die ihr erklärt habe, dass es bereits zu ge- meldeten Zwischenfällen gekommen sei und die Reiterin sich vor der Jurypräsidentin erklären müsse. Dabei habe sie auch den Namen der Reiterin erfahren. Diese habe ihnen gegenüber erklärt, dass sie im Gegensatz zu ihr keine professionellen Ausgebil- deten seien und deshalb nie komplizierte Pferde gehabt hätten, die mit Gewalt in ihre Schranken zu weisen seien. Auch D _________ übergab ihre schriftliche Erklärung vom
E. 4.2.1 Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen nach ständiger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Was die Behauptungen im Mail vom 25. November 2022 anbelangt, kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass diese eindeutig moralisch verwerfliche, den Ruf als ehrbarer Mensch herabsetzende Äusserungen darstellen. Mit ihren Ausführungen hat die Beschuldigte die Beschwerdeführerin als Menschen in ein eher schlechtes Licht gestellt, indem sie ihr unterstellte, das Pferd traktiert oder mehrmals heftig mit der Peitsche geschlagen zu haben und ihr grobes Verhalten nicht nur gegenüber Tieren her- vorhebt. Die inkriminierten Äusserungen sind ohne Zweifel geeignet, den Ruf der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB zu schädigen.
E. 4.2.2 Zu prüfen ist somit, ob die Beschuldigte zum sog. Entlastungsbeweis zuzulassen ist und bejahendenfalls, ob sie diesen erbringen kann (Art. 173 Abs. 2 und 3 StGB). Die Zulassung zum Entlastungsbeweis stellt die Regel dar (BGE 132 IV 112 E. 3.1). Aus- nahmsweise wird der Ehrverletzer nicht zum Wahrheits- oder Gutglaubensbeweis zuge- lassen und es liegt ein Beweisthemenverbot vor, wenn die Äusserung ohne begründete Veranlassung, insbesondere ohne Wahrung öffentlicher Interessen, sowie mit der Ab- sicht vorgebracht wurde, jemandem Übles vorzuwerfen (RIKLIN, Basler Kommentar Strafrecht, 4. A., 2019 N. 26 zu Art. 173 StGB). Die Anforderungen an den Gutglaubens- beweis sind unterschiedlich, je nachdem, ob der Täter jemanden beschuldigt oder ver- dächtigt (Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Wer Tatsachen als gegeben hinstellt, hat ernst- hafte Gründe für deren Annahme nachzuweisen. Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung zusammenfassend damit, die Aus- führungen der Beschuldigten hätten den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen, wo- mit der Wahrheitsbeweis gelungen und implizit von der Zulassung zum Entlastungsbe- weis ausgegangen wurde. Aufgrund der Aktenlage steht fest, dass die Beschuldigte das inkriminierte Schreiben im Rahmen des verbandsinternen Verfahrens auf Geheiss der Jurypräsidentin verfasst hat. In diesem Zusammenhang ergingen ebenfalls im November 2022 die Stellungnahmen von B _________ und D _________. Daraus kann abgeleitet werden, dass die Beschuldigte eine begründete Veranlassung zur Meldeer- stattung gehabt hatte und nicht oder wenigstens nicht vorwiegend in der Absicht gehan- delt hat, der Beschwerdeführerin Übles vorzuwerfen. Mithin kann der Entlastungsbeweis geführt werden.
- 9 -
E. 4.3 Gestützt auf die Akten ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft den Wahrheitsbeweis als erbracht betrachtet hat. Was die Beschwerdeführerin dagegen vor- bringt, verfängt nicht. Insbesondere können ihre Aussagen, die sich in Abstreiten und Beschönigen erschöpfen, nicht als glaubhaft bezeichnet werden. Demgegenüber wer- den die Aussagen der Beschuldigten durch diverse Aktenstücke (polizeiliche Dokumen- tation des Telefongesprächs mit dem Tierarzt, Aussagen/Schreiben von Drittpersonen) gestützt. Mit der Staatsanwaltschaft ist davon auszugehen, dass sich die Vorwürfe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit so zugetragen haben, wie die Beschuldigte sie kon- stant und widerspruchsfrei geschildert hat. Zusätzlich hervorzuheben ist an dieser Stelle, dass die Beschwerdeführerin den angespannten Turnierverlauf bestätigte und die be- sonderen Umstände beim 1. Durchgang selber zur Sprache brachte. Des Weiteren ergibt sich aus diversen in den Akten befindenden Stellungnahmen von Drittbeteiligten, dass die Situation nach dem Turnierdurchgang äusserst angespannt blieb (u.a. Bestätigung der Koppelrichterin, Schreie gehört zu haben oder dass die Beschwerdeführerin genervt reagiert habe, Antwort auf Frage 8 act. 30) bzw. gegenüber anderen Personen den Ton anhob (schriftliche Darlegungen von D _________ act. 38). Die gesamten Umstände im vorliegenden Fall weisen damit darauf hin, dass sich die geschilderten Vorwürfe sehr wahrscheinlich zugetragen haben und die Stimmung der Beschwerdeführerin am besag- ten Tag keinesfalls als ruhig und besonnen bezeichnet werden kann. Die Schilderungen des Vorfalls durch die Beschuldigte hinsichtlich der Schläge am Turnierpferd sind so- dann kongruent mit denjenigen der Koppelrichterin und D _________. Sie sind wider- spruchsfrei, konstant, homogen, strukturiert und nicht über Gebühr belastend. Sie wer- den durch Zeugenaussagen untermauert. Die Beschuldigte geht in ihren Schilderungen nicht über das Notwendige hinaus, um die ihrerseits beobachtete Situation zu beschrei- ben. Unstrittig brachte schliesslich die Beschwerdeführerin selber zwei Vorfälle vor, die sie am Turniertag auf dem Abreitplatz zu reflexartigen Bewegungen gegenüber dem Turnierpferd bewogen hatten. So räumte die Beschwerdeführerin selber ein, (angeblich legal) das Pferd mit der Grete auf den Unterbauch gehaut zu haben (A auf F 5 act. 18). Gemäss D _________ soll im Weiteren die Beschwerdeführerin angedeutet haben, dass sie sich mit komplizierten Pferden auskenne, was zu Annahme führt, dass die Beschwer- deführerin das Turnierpferd als solches qualifizierte. Bei dieser Aktenlage hat die Staatsanwaltschaft zu Recht den Wahrheitsbeweis als er- bracht betrachtet und demzufolge das Verfahren gegen die Beschuldigte rechtmässig eingestellt. Im Fall einer Anklageerhebung wäre ein Freispruch der Beschuldigten deut- lich wahrscheinlicher als ein Schuldspruch. Auch wenn die Beschuldigte beim Wahr- heitsbeweis die Beweislast trägt und insofern der Grundsatz «in dubio pro reo» nicht zur
- 10 - Anwendung gelangt, darf die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen. Vorliegend ergibt eine solche antizipierte Beweiswürdigung, dass die Aussagen der Beschwerde- führerin deutlich weniger glaubhaft sind als diejenigen der Beschuldigten, die Aussagen der Beschuldigten durch die Aktenlage geschützt werden und demzufolge auf diese ab- gestellt werden darf. Aus dem Umstand, dass die schriftlichen Darlegungen vom Novem- ber 2022 datieren, vermag daran nichts zu ändern, zumal die Beschwerdeführerin ver- kennt, dass der beobachtete Vorfall noch am selben Tag durch eine Drittperson der Koppelrichterin gemeldet wurde. Im Übrigen leiteten sowohl die Koppelrichterin als auch D _________, die selber beobachtet hatten, wie das Turnierpferd geschlagen wurde, ihre Beobachtungen noch vor Ort an die zuständige Jurypräsidentin weiter, was darauf- hin das verbandsinterne Verfahren auslöste. Dass die Beschuldigte aufgrund ihres völlig aufgelösten Zustandes und der mangelnden Französischkenntnisse sich nicht selber an die Richterin wandte, ist nachvollziehbar. Inwiefern sodann die Wendung der Beschul- digten «schon mehrmals», die sich wiederum auf Turnierplätze bezieht, neben den ehr- rührigen Darlegungen zusätzlich hätte berücksichtigt werden müssen, ist nicht nachvoll- ziehbar. Jedenfalls hatte die Beschuldigte damit lediglich ihr Verhalten bzw. ihr Nichtein- greifen erläutern wollen, weshalb es damit sein Bewenden hat. Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis auf das noch hängige Verbandsverfahren, zumal die Strafbehörden in jedem Fall an ein verbandsinternes Verdikt nicht gebunden wären, weshalb eine allfällige Sperre bzw. deren Dauer für das vorliegende Verfahren nicht massgeblich ist. Nach dem Gesagten konnte somit der Entlastungsbeweis erbracht werden.
E. 4.4.1 Nach dem in Art. 6 StPO festgehaltenen Untersuchungsgrundsatz klären die Straf- behörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Per- son bedeutsamen Tatsachen ab (Abs. 1). Sie untersuchen die belastenden und entlas- tenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Abs. 2). Der Grundsatz wird in Art. 139 StPO konkretisiert. Demgemäss setzen die Strafbehörden zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zuläs- sig sind (Abs. 1). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde be- kannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Abs. 2; vgl. auch Art. 318 Abs. 2StPO). Nur wenn die Strafbehörden ihrer Ermittlungspflicht genü- gen, dürfen sie einen Sachverhalt als erwiesen ansehen und in freier Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) darauf eine Rechtsentscheidung gründen. Es besteht jedoch kein
- 11 - uneingeschränktes Recht auf Beweisabnahme und es ist unter Umständen eine antizi- pierte Beweiswürdigung zulässig. Der Staatsanwaltschaft ist es erlaubt, Beweisanträgen dann nicht stattzugeben, wenn eine antizipierte Beweiswürdigung das Ergebnis erbringt, dass die beantragte Beweiserhebung – im Falle der erfolgreichen Durchführung – zu einem Ergebnis führen würde, das auf der Grundlage der bereits erhobenen Beweise zur Überzeugung der Strafbehörde bereits feststeht (WOHLERS, Zürcher Kommentar, 3. A., 2020, N. 10 zu Art. 139 StPO). Bei der Abweisung von Beweisanträgen in antizipierter Beweiswürdigung ist aufgrund der damit einhergehenden Einschränkung des rechtlichen Gehörs Zurückhaltung geboten. Sie ist zulässig, wenn der Staatsanwalt ohne in Willkür zu verfallen annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweise nicht ge- ändert würde (BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 299 E. 5.3).
E. 4.4.2 Nach den oben dargelegten Erwägungen kann festgehalten werden, dass die an- gefochtene Verfügung im Ergebnis weder unhaltbar noch offensichtlich unrichtig oder unverhältnismässig ist. Inwiefern der Verhältnismässigkeitsgrundsatz verletzt sein sollte, wird weder substantiiert begründet noch bestehen dazu konkrete Hinweise. Die Staats- anwaltschaft kam erst aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Fakten und Argumente zum Schluss, es bestehe kein hinreichender Tatverdacht. Mit den Aussagen der Beschwerdeführerin hat sich die Staatsanwaltschaft auseinandergesetzt und diese ver- worfen, was schlüssig erscheint. Aufgrund des Gesagten weist die Untersuchung keine Lücken auf und bleiben daher auch keine Fragen offen, deren Beantwortung für einen Freispruch oder einen Schuldspruch der beschuldigten Personen wesentlich sein könn- ten. Aufgrund der Untersuchung verfügte die Staatsanwaltschaft nicht über genügend Anhaltspunkte, die es gerechtfertigt hätten, das Verfahren weiterzuführen. Es bestand kein Grund weitere Abklärungen anzuordnen. Damit entfällt eine Rückweisung zu weite- ren Abklärungen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist weder die Sach- noch Rechtslage un- klar. Die weiteren Einvernahmen einer Zeugin, die den Vorfall ebenfalls beobachtet ha- ben soll, sowie einer unbeteiligten Person, die zur Arbeit der Beschwerdeführerin Aus- kunft erteilen könne, bedarf es daher nicht. Insbesondere ist aufgrund der bisherigen Beweiserhebungen klar, wie, wann und wo die gerügten Handlungen der Beschwerde- führerin stattfanden, die zur Annahme des Entlastungsbeweises führten. Einen darüber- hinausgehenden Abklärungsbedarf ergab sich nicht. In diesem Zusammenhang wirft die Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, Widersprüche einfach übernommen zu haben, ohne diese substantiiert darzulegen. Die Beschwerdeführerin beantragte als weitere
- 12 - Untersuchungshandlung die Anhörung von E _________ als Zeugin, welche ihrer An- sicht nach zur Aufklärung des Sachverhalts hätte beitragen können und wendet gleich- zeitig in Bezug auf die Aussagen der Beschuldigten ein, deren Beweiskraft sei zu be- zweifeln, da ihre Darlegungen nicht zeitnah erfolgt seien. Dies träfe auf die angerufene Zeugin zweifelsfrei umso mehr zu, würden deren aktuellen Darlegung zum Vorfall noch weiter zurückliegen. Jedenfalls kann der Einwand der Voreingenommenheit bei dieser Sachlage nicht bestätigt werden. Was schliesslich die Einvernahme von F _________ betrifft, bringt die Beschwerdeführerin selber vor, dass diese am besagten Tag nicht vor Ort war, weshalb sie zu den diesbezüglichen massgeblichen Anschuldigungen keine Aussage abgeben kann, die zur Aufklärung des Sachverhaltes beitragen könnten. In Bezug auf die Darlegungen des Zeugen A _________ bringt die Beschwerdeführerin sodann zu Recht nicht vor, die Staatsanwaltschaft hätte auf dessen Darlegungen abstel- len sollen, ist doch unbestritten, dass er als Begleiter und Bekannter der Beschwerde- führerin ein unmittelbares Interesse am Ausgang des Verfahrens hatte, was bei der Wür- digung seiner Aussagen zu berücksichtigten ist. Nach dem Gesagten konnte die Staats- anwaltschaft gestützt auf den Grundsatz der antizipierten Beweiswürdigung von der Ein- vernahme weiterer Zeugen absehen. Dies stellt keine Verletzung des Gehörsanspruchs dar.
E. 4.5 Schliesslich ist der Beschwerdeführerin aufgrund der Zustellung beider Verfügun- gen am gleichen Tag kein Nachteil erwachsen. Im Übrigen kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die be- troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Rechtsmitte- linstanz kann auch bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz absehen, wenn und soweit derlei zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (zum Ganzen: BGE 137 I 195 E. 2.3.2, 129 I 129 E. 2.2.3 je mit Hinweisen). Selbst wenn mithin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorläge, könnte diese in casu als geheilt betrachtet werden, da eine Rückweisung nicht zielführend wäre.
E. 4.6 Auch der Einwand der Beschwerdeführerin, die Begründung der angefochtenen Verfügung verletze, da sehr pauschal ausgefallen, den Gehörsanspruch, kann nicht ge- folgt werden. Die Begründung des Entscheids muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid
- 13 - stützt. Sie muss sich jedoch nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (BGE 148 III 30 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Staatsanwaltschaft hat im angefochtenen Entscheid, wenn auch nur knapp, den Sachverhalt beschrieben und die Rügen der Beschwerdeführerin aufgenom- men. Sie hat die anwendbaren gesetzlichen Grundlagen und Voraussetzungen darge- legt. Anschliessend hat sie ausgeführt, weshalb sie davon ausgehe, die massgebenden Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin hat die Tragweite des Ent- scheids offensichtlich erkennen können und ist in der Lage gewesen, diesen sachge- recht anzufechten und darzulegen, inwiefern bzw. aus welchen Gründen sie ihn für falsch hält. Die Staatsanwaltschaft hat der Begründungspflicht Genüge getan, zumal sie nicht jedes einzelne Vorbringen der Beschwerdeführerin ausdrücklich widerlegen muss. Auch diesbezüglich kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten.
E. 5 Gestützt auf das Ausgeführte ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen Ehrverletzung nach Art. 173 StGB eingestellt hat. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzu- weisen.
E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten. Diese werden bestimmt auf Fr. 1'000.00. Sie werden der von ihr ge- leisteten Sicherheit entnommen. Zufolge ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
E. 6.2 Die Entschädigung der beschuldigten Person, welche gegen die Privatklägerschaft obsiegt, die eine Einstellung mit Beschwerde anficht, richtet sich nach Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO. Demzufolge hat die Beschuldigte Anspruch auf eine ange- messene Entschädigung für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand erweisen sich in casu als angemessen. Der anwaltlich vertretenen Beschuldigten ist durch ihre Teilnahme im Beschwerdeverfahren ein entschädigungswürdiger Nachteil entstanden, den das Ge- richt auf Fr. 600.00 (inkl. Auslagen und MWST) festsetzt. Vorliegend handelt es sich bei den Vorwürfen um Antragsdelikte. Folglich hat die Beschwerdeführerin der obsiegenden anwaltlich vertretenen Beschuldigten die Entschädigung zu bezahlen (vgl. zur Frage der Entschädigungspflicht der unterliegenden Privatklägerschaft: BGE 147 IV 74 E. 4.2.6, wonach bei Antragsdelikten – anders als bei Offizialdelikten – im Rahmen der Einstellung die Bezahlung der Entschädigung an den Beschuldigten der unterliegenden Privatklä- gerschaft auferlegt werden kann).
- 14 -
Das Kantonsgericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’000.00 werden der Beschwerde- führerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Die Beschwerdeführerin bezahlt der Beschuldigten für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 600.00 (inkl. Auslagen und MWST).
Sitten, 12. März 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
P3 23 305
VERFÜGUNG VOM 12. MÄRZ 2024
Kantonsgericht Wallis Strafkammer
Dr. Thierry Schnyder, Richter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiber
in Sachen
X _________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Graziella Walker Salzmann, Naters
gegen
Y _________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Troger, Brig- Glis und
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, AMT DER REGION OBER- WALLIS, Vorinstanz
(Einstellungsverfügung; üble Nachrede) Beschwerde vom 5. Dezember 2023 gegen die Einstellungsverfügung der STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, Amt der Region Oberwallis, vom 5. Dezember 2023
- 2 - Verfahren
A. X _________ (fortan Beschwerdeführerin) erstattete am 22. Februar 2023 Strafan- zeige gegen Y _________ (fortan Beschuldigte) wegen Verleumdung und falscher Anschuldigungen, nachdem sie im Dezember 2022 von deren schriftlichen Stellung- nahme vom 25. November 2022 im Rahmen eines verbandsinternen Verfahrens Kennt- nis erhalten hatte. B. Nach den polizeilichen Befragungen und der Übermittlung des Polizeiberichts kün- digte die Staatsanwaltschaft mit Parteimitteilung vom 8. November 2023 an, dass sie die Einstellung des Strafverfahrens vorsehe, und verwies auf die Geltendmachung allfälliger Beweisanträge. Nach gewährter Fristerstreckung beantragte die Beschwerdeführerin am 5. Dezember 2023 die Befragung weiterer Personen. C. Am 5. Dezember 2023 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen übler Nachrede zum Nachteil der Strafklägerin ein und verwies die Zivilklage auf den Zivilweg. Die Darlegungen in der E-Mailnachricht vom
25. November 2022 würden gemäss anwesenden Drittpersonen bestätigt und entsprä- chen den tatsächlichen Gegebenheiten, womit sich die Beschuldigte nicht strafbar ge- macht habe. Die Verfügung wurde am 6. Dezember 2023 an die Parteien versandt. Gleichzeitig liess die Staatsanwaltschaft den Parteien die Verfügung vom 6. Dezember 2023 betreffend die Abweisung der Beweisanträge mit der Begründung zugehen, sie erachte den zu beurteilenden Sachverhalt gestützt auf die vorliegenden Akten als genü- gend abgeklärt und erwiesen. Gemäss dem aktenkundigen E-Mail sei es unbestritten, dass es zu ehrrührigen Ausführungen gekommen sei, welche gemäss bereits befragter unbeteiligter Dritter jedoch den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen hätten. Weitere Befragungen seien daher nicht angezeigt. D. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 18. Dezember 2023 beim Kantonsge- richt Wallis Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der Einstellungsverfügung sowie die Rückweisung an die Vorinstanz mit verbindlichen Weisungen für das weitere Verfahren. Die Vorinstanz habe das Verfahren eingestellt, obwohl es gewichtige Indizien gebe, dass sich der Sachverhalt anders als von der Beschuldigten behauptet, zugetra- gen habe. Ein Satz der E-Mailnachricht lasse darauf schliessen, es gehe der Beschul- digten darum, sie schlecht zu machen, und zwar nicht auf das fragliche Turnier betref- fend, sondern überhaupt, was die Vorinstanz ausser Acht gelassen habe. Die aktenkun- dige E-Mail sei ausserdem fünf Monate nach dem angeblichen Vorfall verfasst worden
- 3 - und stehe in Widerspruch zu den anderen Aussagen, wobei die Vorinstanz die Wider- sprüche einfach übernommen habe. Eine Zeugin, die gesehen habe, was sich effektiv zugetragen habe, habe die Vorinstanz nicht einmal mehr einvernommen, womit der An- spruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. E. Die Staatsanwaltschaft hinterlegte am 28. Dezember 2023 die Akten und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, wobei sie ergänzende Darlegungen zur Sachverhaltsabklärung und dem Gehörsanspruch vorbrachte. Die Beschuldigte nahm nach erfolgter Akteneinsicht mit Eingabe vom 5. Februar 2024 Stellung und beantragte die Beschwerdeabweisung.
Erwägungen
1. 1.1 Der Einzelrichter am Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Beschwerden gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft, der Polizei und der Übertretungsstrafbehörden (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO, Art. 14 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 EGStPO). 1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Par- teien gelten die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und im Haupt- und Rechts- mittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft setzt, mit Ausnahme der Angehörigen des Opfers der Straftat (Art. 116 Abs. 2 StPO), eine Geschädigteneigenschaft gemäss Art. 115 Abs. 1 oder Abs. 2 StPO voraus (MAZ- ZUCCHELLI/POSTIZZI, Basler Kommentar, 2. A., 2014, N. 2 zu Art. 118 StPO). Geschädigt ist eine Person, die durch die untersuchte Straftat bzw. den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert ist. Die Beschwerdeführerin mo- niert, die Beschwerdegegnerin habe sie durch die Äusserungen im Mail vom
25. November 2022 als Tierquälerin dargestellt und damit in ihrer Ehre verletzt. Entge- gen den Darlegungen der Beschwerdegegnerin werden der Beschwerdeführerin nicht nur die beruflichen Fähigkeiten abgesprochen. Als mutmassliche Geschädigte ist die Beschwerdeführerin unmittelbar in ihren Rechtsgütern betroffen und zur Beschwerde- führung legitimiert. Im kantonalen Beschwerdeverfahren ist ausserdem zur Legitimation hinreichend, dass die Privatklägerschaft die Bestrafung der beschuldigten Person
- 4 - wünscht. Hingegen ist nicht erforderlich, dass sie im Strafverfahren eine Zivilforderung geltend macht oder sich der Ausgang des Beschwerdeverfahrens auf ihre Zivilforderung auswirkt (BGE 148 IV 124 E. 2.6.4). Die Beschwerdeführerin hat am 22. Februar 2023 Strafanzeige erstattet und sich am Verfahren beteiligt bzw. am 7. April 2023 zivilrechtli- che Ansprüche geltend gemacht. Damit hat sie im vorliegenden Strafverfahren Partei- stellung. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass und es ist auf die Beschwerde einzutreten.
2. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tat- sachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, wegen übler Nachrede bestraft (Art. 173 Abs. 1 StGB). Die Strafbarkeit von Äusserungen beur- teilt sich nach dem Sinn, den der unbefangene Durchschnittsadressat diesen unter den jeweiligen konkreten Umständen gibt. Handelt es sich um einen Text, so ist dieser nicht allein anhand der verwendeten Ausdrücke – je für sich allein genommen – zu würdigen, sondern auch nach dem Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt (BGE 140 IV 67 E. 2.1.2). Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbrei- tete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Der Be- schuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwie- gend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen (Art. 173 Ziff. 3 StGB).
3. Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft namentlich die Einstel- lung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (Bst. b) oder wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (Bst. c). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip und verlangt, dass das Verfahren im Zweifel seinen Fort- gang nimmt. Als praktischer Richtwert kann gelten, dass – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schwe- ren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und 138 IV 86 E.
- 5 - 4.1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.1). Dies bedeutet mit anderen Worten nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahr- scheinlicher ist als ein Schuldspruch. Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise wür- digen (vgl. statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 49 vom
25. April 2017 E. 7.1 mit Hinweis). Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammen- hang ein Ermessensspielraum zu (BGE 138 IV 186 E. 4.1; ferner Urteil des Bundesge- richts 6B_1254/2020 vom 20. Januar 2021, in welchem das Bundesgericht implizit be- stätigt hat, dass auch bei einem «Vier-Augen-Delikt» bzw. einem Delikt ohne Zeugen eine Einstellung möglich ist und die Staatsanwaltschaft sich mit der Beweislage ausei- nandersetzen darf). Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber («Aussage gegen Aussage»-Situa- tion) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» in der Regel An- klage zu erheben (Urteile des Bundesgerichts 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.2, 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.2 und 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2). Dies gilt insbesondere, wenn typische «Vier-Augen-Delikte» zu beurteilen sind, bei de- nen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann ver- zichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbart hat und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahr- scheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 mit zahlreichen Hinweisen). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 146 IV 68 E. 2.1, 143 IV 241 E. 2.2.1). Eine Einstellung ist auch zulässig, wenn der objektive Tatbestand erfüllt ist, aber klar ein Rechtfertigungsgrund besteht. Dasselbe gilt in Ehrverletzungsverfahren, wenn die Voraussetzungen für den Entlastungsbeweis erfüllt sind (siehe Beschlüsse des Oberge- richts des Kantons Bern BK 19 310 vom 11. Oktober 2019 E. 5.1 [bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 6B_1309/2019 vom 6. Mai 2020]; BK 16 23 vom 8. April 2016 und BK 13 400 vom 16. April 2014), wobei es nicht ausgeschlossen ist, in antizipierter Beweis- würdigung vom Gelingen des Entlastungsbeweises gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB auszu- gehen und die Strafbarkeit des Verhaltens der beschuldigten Person zu verneinen (vgl.
- 6 - Urteil des Bundesgerichts 6B_522/2015 vom 22. November 2015 E. 3.5; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 143 vom 16. Mai 2017). 4. 4.1 Der Einstellung liegt folgender Sachverhalt und Beweisaussagen zu Grunde: Anlässlich des Springturniers «Concours de Printemps Sion» am 25. Juni 2022 will Y _________ auf dem Abreitplatz beobachtet haben, wie die ausgebildete Bereiterin X _________ ihr Turnierpferd mit Peitschenhieben traktiert und mehrmals mit der Peit- sche heftig auf Hals, Hinterhand und Kopf eingeschlagen haben soll. Auch im Anhänger habe das Pferd mehrere Schläge auf Kopf und Brust erhalten. Sie habe in die Situation nicht eingreifen können, da ihr das grobe Verhalten der Reiterin bekannt gewesen und diese mehrmals auf Turnierplätzen negativ aufgefallen sei. Diese Beobachtungen teilte Y _________ mit E-Mailnachricht vom 25. November 2022 der Jury-präsidentin des Turniers schriftlich mit. Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 5. Mai 2023 bestä- tigte sie, die schriftlichen Darlegungen vom 25. November 2022 selber beobachtet zu haben und ergänzte, A _________ habe sich zum besagten Zeitpunkt bei der Beschwer- deführerin aufgehalten. Die Beschwerdeführerin erklärte am 7. April 2023, sie habe zu Beginn der Prüfung ge- spürt, dass etwas mit dem Pferd nicht stimme. Nach Verweigerung beim Sprung 1, sei sie noch bis zu Sprung 3 geritten, wo sie abgewendet und die Prüfung abgebrochen habe. Sie sei am Ausgang des Parcours vom Pferd gestiegen und sei beim Überqueren des Abreitplatzes mit ihrem Reitkollegen, A _________, in Richtung Anhänger gelaufen. Das Pferd sei vor etwas erschrocken, wobei es seinen Hals in ihre Richtung gedreht und mit den Zähnen ihren Kopf getroffen habe. Sie habe eine reflexartige Abwehrbewegung mit dem Helm in der Hand gegen das Pferd gemacht, welches sich dabei nicht verletzt habe. Sie bestritt, das Pferd mit der Peitsche geschlagen oder es in den Anhänger gejagt zu haben. Es sei A _________ gewesen, der das Tier in den Anhänger geladen habe. Beim Absatteln sei das Pferd auf ihren rechten Fussknöchel gestanden. Aus Reflex habe sie mit der Grete einen Streich auf den Unterbauch gegeben. Die Grete sei im Reitsport ein erlaubtes Hilfsmittel. A _________ gab am 17. April 2023 zu Protokoll, nach Abbruch des ersten Durchgangs mit der Beschwerdeführerin und Vereinskollegin bis zum Anhänger gelaufen zu sein. Diese habe die Zügel gezogen, um das Pferd vorwärts zu bewegen. Am Ende der Reit- halle habe sich das Pferd vor etwas erschrocken, wobei die Beschwerdeführerin von
- 7 - diesem am Kopf touchiert worden sei und reflexartig mit der Hand das Pferd zurückge- scheut habe. Diesen Vorfall habe B _________ mitbekommen. Man sei dann weiter zum Anhänger gelaufen, wo er das Pferd eingeladen habe. Das Pferd sei nicht geschlagen worden. Die telefonische Befragung von Tierarzt Dr. C _________ vom 16. Mai 2023 durch den Polizeibeamten (Verzeigungsbericht S. 3, act. 3) ergab, dass ihm Y _________ vor Ort berichtet habe, wie die Beschwerdeführerin ihr Turnierpferd «rückwärts über den Platz gejagt» habe. Er selbst habe dies jedoch nicht gesehen. Die Befragung von B _________ erfolgte am 26. Mai 2023. Sie sei am besagten Tag als «Juge de paddock» auf dem Aufwärmplatz tätig gewesen und habe Pferde, Reiter sowie Hindernisse beobachten müssen. Aufgrund eines Schreies habe sie sich nach links ge- richtet und dort X _________ mit ihrer Stute gesehen, deren Zügel sie in einer Hand gehalten und mit der anderen Hand mit der Grete einen Schlag gegen den Pferdekopf gerichtet habe. Die Reiterin habe den Helm auf dem Kopf gehabt. Auf ihre Intervention hin habe die Reiterin genervt reagiert und gemeint, das Pferd am Montag zum Metzger zu bringen. Sie habe sie dann aufgefordert, ihre Stute zu beladen und zu ihr zurückzu- kommen. D _________ habe sich dann bei ihr gemeldet und erklärt, die Misshandlung eines Pferdes auf dem Platz gesehen zu haben. Nach ca. 15-20 Minuten sei X _________ gekommen, welche sie darauf hingewiesen habe, dass sie eine Anzeige beim Schweizerischen Verband für Pferdesport einreichen werde. Die Koppelrichterin übergab der Polizei die im November 2022 an den Verband eingereichte schriftliche Erklärung über den Vorfall, in welcher sie das Geäusserte schriftlich bestätigte. D _________ gab gegenüber der Polizei zu Protokoll, wie sie eine Reiterin zu Fuss ge- sehen habe, die das Pferd geführt und diesem «grands» Schläge auf den Mund versetzt habe. Einmal das Pferd im Aufhänger untergebracht, wobei sich dieses sehr kooperativ verhalten habe, habe die Reiterin die Zügel genommen und mit ihrer linken Hand dreimal mit der Gerte auf das Gesäss des Pferdes geschlagen. Sie habe der Reiterin zu verste- hen gegeben, sich zu beruhigen. Diese sei sehr verärgert gewesen. Die Ereignisse habe sie daraufhin der Koppelrichterin gemeldet, die ihr erklärt habe, dass es bereits zu ge- meldeten Zwischenfällen gekommen sei und die Reiterin sich vor der Jurypräsidentin erklären müsse. Dabei habe sie auch den Namen der Reiterin erfahren. Diese habe ihnen gegenüber erklärt, dass sie im Gegensatz zu ihr keine professionellen Ausgebil- deten seien und deshalb nie komplizierte Pferde gehabt hätten, die mit Gewalt in ihre Schranken zu weisen seien. Auch D _________ übergab ihre schriftliche Erklärung vom
4. November 2022 gegenüber der Jurypräsidentin der Polizei.
- 8 - 4.2 4.2.1 Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen nach ständiger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Was die Behauptungen im Mail vom 25. November 2022 anbelangt, kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass diese eindeutig moralisch verwerfliche, den Ruf als ehrbarer Mensch herabsetzende Äusserungen darstellen. Mit ihren Ausführungen hat die Beschuldigte die Beschwerdeführerin als Menschen in ein eher schlechtes Licht gestellt, indem sie ihr unterstellte, das Pferd traktiert oder mehrmals heftig mit der Peitsche geschlagen zu haben und ihr grobes Verhalten nicht nur gegenüber Tieren her- vorhebt. Die inkriminierten Äusserungen sind ohne Zweifel geeignet, den Ruf der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB zu schädigen. 4.2.2 Zu prüfen ist somit, ob die Beschuldigte zum sog. Entlastungsbeweis zuzulassen ist und bejahendenfalls, ob sie diesen erbringen kann (Art. 173 Abs. 2 und 3 StGB). Die Zulassung zum Entlastungsbeweis stellt die Regel dar (BGE 132 IV 112 E. 3.1). Aus- nahmsweise wird der Ehrverletzer nicht zum Wahrheits- oder Gutglaubensbeweis zuge- lassen und es liegt ein Beweisthemenverbot vor, wenn die Äusserung ohne begründete Veranlassung, insbesondere ohne Wahrung öffentlicher Interessen, sowie mit der Ab- sicht vorgebracht wurde, jemandem Übles vorzuwerfen (RIKLIN, Basler Kommentar Strafrecht, 4. A., 2019 N. 26 zu Art. 173 StGB). Die Anforderungen an den Gutglaubens- beweis sind unterschiedlich, je nachdem, ob der Täter jemanden beschuldigt oder ver- dächtigt (Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Wer Tatsachen als gegeben hinstellt, hat ernst- hafte Gründe für deren Annahme nachzuweisen. Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung zusammenfassend damit, die Aus- führungen der Beschuldigten hätten den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen, wo- mit der Wahrheitsbeweis gelungen und implizit von der Zulassung zum Entlastungsbe- weis ausgegangen wurde. Aufgrund der Aktenlage steht fest, dass die Beschuldigte das inkriminierte Schreiben im Rahmen des verbandsinternen Verfahrens auf Geheiss der Jurypräsidentin verfasst hat. In diesem Zusammenhang ergingen ebenfalls im November 2022 die Stellungnahmen von B _________ und D _________. Daraus kann abgeleitet werden, dass die Beschuldigte eine begründete Veranlassung zur Meldeer- stattung gehabt hatte und nicht oder wenigstens nicht vorwiegend in der Absicht gehan- delt hat, der Beschwerdeführerin Übles vorzuwerfen. Mithin kann der Entlastungsbeweis geführt werden.
- 9 - 4.3 Gestützt auf die Akten ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft den Wahrheitsbeweis als erbracht betrachtet hat. Was die Beschwerdeführerin dagegen vor- bringt, verfängt nicht. Insbesondere können ihre Aussagen, die sich in Abstreiten und Beschönigen erschöpfen, nicht als glaubhaft bezeichnet werden. Demgegenüber wer- den die Aussagen der Beschuldigten durch diverse Aktenstücke (polizeiliche Dokumen- tation des Telefongesprächs mit dem Tierarzt, Aussagen/Schreiben von Drittpersonen) gestützt. Mit der Staatsanwaltschaft ist davon auszugehen, dass sich die Vorwürfe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit so zugetragen haben, wie die Beschuldigte sie kon- stant und widerspruchsfrei geschildert hat. Zusätzlich hervorzuheben ist an dieser Stelle, dass die Beschwerdeführerin den angespannten Turnierverlauf bestätigte und die be- sonderen Umstände beim 1. Durchgang selber zur Sprache brachte. Des Weiteren ergibt sich aus diversen in den Akten befindenden Stellungnahmen von Drittbeteiligten, dass die Situation nach dem Turnierdurchgang äusserst angespannt blieb (u.a. Bestätigung der Koppelrichterin, Schreie gehört zu haben oder dass die Beschwerdeführerin genervt reagiert habe, Antwort auf Frage 8 act. 30) bzw. gegenüber anderen Personen den Ton anhob (schriftliche Darlegungen von D _________ act. 38). Die gesamten Umstände im vorliegenden Fall weisen damit darauf hin, dass sich die geschilderten Vorwürfe sehr wahrscheinlich zugetragen haben und die Stimmung der Beschwerdeführerin am besag- ten Tag keinesfalls als ruhig und besonnen bezeichnet werden kann. Die Schilderungen des Vorfalls durch die Beschuldigte hinsichtlich der Schläge am Turnierpferd sind so- dann kongruent mit denjenigen der Koppelrichterin und D _________. Sie sind wider- spruchsfrei, konstant, homogen, strukturiert und nicht über Gebühr belastend. Sie wer- den durch Zeugenaussagen untermauert. Die Beschuldigte geht in ihren Schilderungen nicht über das Notwendige hinaus, um die ihrerseits beobachtete Situation zu beschrei- ben. Unstrittig brachte schliesslich die Beschwerdeführerin selber zwei Vorfälle vor, die sie am Turniertag auf dem Abreitplatz zu reflexartigen Bewegungen gegenüber dem Turnierpferd bewogen hatten. So räumte die Beschwerdeführerin selber ein, (angeblich legal) das Pferd mit der Grete auf den Unterbauch gehaut zu haben (A auf F 5 act. 18). Gemäss D _________ soll im Weiteren die Beschwerdeführerin angedeutet haben, dass sie sich mit komplizierten Pferden auskenne, was zu Annahme führt, dass die Beschwer- deführerin das Turnierpferd als solches qualifizierte. Bei dieser Aktenlage hat die Staatsanwaltschaft zu Recht den Wahrheitsbeweis als er- bracht betrachtet und demzufolge das Verfahren gegen die Beschuldigte rechtmässig eingestellt. Im Fall einer Anklageerhebung wäre ein Freispruch der Beschuldigten deut- lich wahrscheinlicher als ein Schuldspruch. Auch wenn die Beschuldigte beim Wahr- heitsbeweis die Beweislast trägt und insofern der Grundsatz «in dubio pro reo» nicht zur
- 10 - Anwendung gelangt, darf die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen. Vorliegend ergibt eine solche antizipierte Beweiswürdigung, dass die Aussagen der Beschwerde- führerin deutlich weniger glaubhaft sind als diejenigen der Beschuldigten, die Aussagen der Beschuldigten durch die Aktenlage geschützt werden und demzufolge auf diese ab- gestellt werden darf. Aus dem Umstand, dass die schriftlichen Darlegungen vom Novem- ber 2022 datieren, vermag daran nichts zu ändern, zumal die Beschwerdeführerin ver- kennt, dass der beobachtete Vorfall noch am selben Tag durch eine Drittperson der Koppelrichterin gemeldet wurde. Im Übrigen leiteten sowohl die Koppelrichterin als auch D _________, die selber beobachtet hatten, wie das Turnierpferd geschlagen wurde, ihre Beobachtungen noch vor Ort an die zuständige Jurypräsidentin weiter, was darauf- hin das verbandsinterne Verfahren auslöste. Dass die Beschuldigte aufgrund ihres völlig aufgelösten Zustandes und der mangelnden Französischkenntnisse sich nicht selber an die Richterin wandte, ist nachvollziehbar. Inwiefern sodann die Wendung der Beschul- digten «schon mehrmals», die sich wiederum auf Turnierplätze bezieht, neben den ehr- rührigen Darlegungen zusätzlich hätte berücksichtigt werden müssen, ist nicht nachvoll- ziehbar. Jedenfalls hatte die Beschuldigte damit lediglich ihr Verhalten bzw. ihr Nichtein- greifen erläutern wollen, weshalb es damit sein Bewenden hat. Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis auf das noch hängige Verbandsverfahren, zumal die Strafbehörden in jedem Fall an ein verbandsinternes Verdikt nicht gebunden wären, weshalb eine allfällige Sperre bzw. deren Dauer für das vorliegende Verfahren nicht massgeblich ist. Nach dem Gesagten konnte somit der Entlastungsbeweis erbracht werden. 4.4 4.4.1 Nach dem in Art. 6 StPO festgehaltenen Untersuchungsgrundsatz klären die Straf- behörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Per- son bedeutsamen Tatsachen ab (Abs. 1). Sie untersuchen die belastenden und entlas- tenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Abs. 2). Der Grundsatz wird in Art. 139 StPO konkretisiert. Demgemäss setzen die Strafbehörden zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zuläs- sig sind (Abs. 1). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde be- kannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Abs. 2; vgl. auch Art. 318 Abs. 2StPO). Nur wenn die Strafbehörden ihrer Ermittlungspflicht genü- gen, dürfen sie einen Sachverhalt als erwiesen ansehen und in freier Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) darauf eine Rechtsentscheidung gründen. Es besteht jedoch kein
- 11 - uneingeschränktes Recht auf Beweisabnahme und es ist unter Umständen eine antizi- pierte Beweiswürdigung zulässig. Der Staatsanwaltschaft ist es erlaubt, Beweisanträgen dann nicht stattzugeben, wenn eine antizipierte Beweiswürdigung das Ergebnis erbringt, dass die beantragte Beweiserhebung – im Falle der erfolgreichen Durchführung – zu einem Ergebnis führen würde, das auf der Grundlage der bereits erhobenen Beweise zur Überzeugung der Strafbehörde bereits feststeht (WOHLERS, Zürcher Kommentar, 3. A., 2020, N. 10 zu Art. 139 StPO). Bei der Abweisung von Beweisanträgen in antizipierter Beweiswürdigung ist aufgrund der damit einhergehenden Einschränkung des rechtlichen Gehörs Zurückhaltung geboten. Sie ist zulässig, wenn der Staatsanwalt ohne in Willkür zu verfallen annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweise nicht ge- ändert würde (BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 299 E. 5.3). 4.4.2 Nach den oben dargelegten Erwägungen kann festgehalten werden, dass die an- gefochtene Verfügung im Ergebnis weder unhaltbar noch offensichtlich unrichtig oder unverhältnismässig ist. Inwiefern der Verhältnismässigkeitsgrundsatz verletzt sein sollte, wird weder substantiiert begründet noch bestehen dazu konkrete Hinweise. Die Staats- anwaltschaft kam erst aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Fakten und Argumente zum Schluss, es bestehe kein hinreichender Tatverdacht. Mit den Aussagen der Beschwerdeführerin hat sich die Staatsanwaltschaft auseinandergesetzt und diese ver- worfen, was schlüssig erscheint. Aufgrund des Gesagten weist die Untersuchung keine Lücken auf und bleiben daher auch keine Fragen offen, deren Beantwortung für einen Freispruch oder einen Schuldspruch der beschuldigten Personen wesentlich sein könn- ten. Aufgrund der Untersuchung verfügte die Staatsanwaltschaft nicht über genügend Anhaltspunkte, die es gerechtfertigt hätten, das Verfahren weiterzuführen. Es bestand kein Grund weitere Abklärungen anzuordnen. Damit entfällt eine Rückweisung zu weite- ren Abklärungen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist weder die Sach- noch Rechtslage un- klar. Die weiteren Einvernahmen einer Zeugin, die den Vorfall ebenfalls beobachtet ha- ben soll, sowie einer unbeteiligten Person, die zur Arbeit der Beschwerdeführerin Aus- kunft erteilen könne, bedarf es daher nicht. Insbesondere ist aufgrund der bisherigen Beweiserhebungen klar, wie, wann und wo die gerügten Handlungen der Beschwerde- führerin stattfanden, die zur Annahme des Entlastungsbeweises führten. Einen darüber- hinausgehenden Abklärungsbedarf ergab sich nicht. In diesem Zusammenhang wirft die Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, Widersprüche einfach übernommen zu haben, ohne diese substantiiert darzulegen. Die Beschwerdeführerin beantragte als weitere
- 12 - Untersuchungshandlung die Anhörung von E _________ als Zeugin, welche ihrer An- sicht nach zur Aufklärung des Sachverhalts hätte beitragen können und wendet gleich- zeitig in Bezug auf die Aussagen der Beschuldigten ein, deren Beweiskraft sei zu be- zweifeln, da ihre Darlegungen nicht zeitnah erfolgt seien. Dies träfe auf die angerufene Zeugin zweifelsfrei umso mehr zu, würden deren aktuellen Darlegung zum Vorfall noch weiter zurückliegen. Jedenfalls kann der Einwand der Voreingenommenheit bei dieser Sachlage nicht bestätigt werden. Was schliesslich die Einvernahme von F _________ betrifft, bringt die Beschwerdeführerin selber vor, dass diese am besagten Tag nicht vor Ort war, weshalb sie zu den diesbezüglichen massgeblichen Anschuldigungen keine Aussage abgeben kann, die zur Aufklärung des Sachverhaltes beitragen könnten. In Bezug auf die Darlegungen des Zeugen A _________ bringt die Beschwerdeführerin sodann zu Recht nicht vor, die Staatsanwaltschaft hätte auf dessen Darlegungen abstel- len sollen, ist doch unbestritten, dass er als Begleiter und Bekannter der Beschwerde- führerin ein unmittelbares Interesse am Ausgang des Verfahrens hatte, was bei der Wür- digung seiner Aussagen zu berücksichtigten ist. Nach dem Gesagten konnte die Staats- anwaltschaft gestützt auf den Grundsatz der antizipierten Beweiswürdigung von der Ein- vernahme weiterer Zeugen absehen. Dies stellt keine Verletzung des Gehörsanspruchs dar. 4.5 Schliesslich ist der Beschwerdeführerin aufgrund der Zustellung beider Verfügun- gen am gleichen Tag kein Nachteil erwachsen. Im Übrigen kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die be- troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Rechtsmitte- linstanz kann auch bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz absehen, wenn und soweit derlei zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (zum Ganzen: BGE 137 I 195 E. 2.3.2, 129 I 129 E. 2.2.3 je mit Hinweisen). Selbst wenn mithin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorläge, könnte diese in casu als geheilt betrachtet werden, da eine Rückweisung nicht zielführend wäre. 4.6 Auch der Einwand der Beschwerdeführerin, die Begründung der angefochtenen Verfügung verletze, da sehr pauschal ausgefallen, den Gehörsanspruch, kann nicht ge- folgt werden. Die Begründung des Entscheids muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid
- 13 - stützt. Sie muss sich jedoch nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (BGE 148 III 30 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Staatsanwaltschaft hat im angefochtenen Entscheid, wenn auch nur knapp, den Sachverhalt beschrieben und die Rügen der Beschwerdeführerin aufgenom- men. Sie hat die anwendbaren gesetzlichen Grundlagen und Voraussetzungen darge- legt. Anschliessend hat sie ausgeführt, weshalb sie davon ausgehe, die massgebenden Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin hat die Tragweite des Ent- scheids offensichtlich erkennen können und ist in der Lage gewesen, diesen sachge- recht anzufechten und darzulegen, inwiefern bzw. aus welchen Gründen sie ihn für falsch hält. Die Staatsanwaltschaft hat der Begründungspflicht Genüge getan, zumal sie nicht jedes einzelne Vorbringen der Beschwerdeführerin ausdrücklich widerlegen muss. Auch diesbezüglich kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten.
5. Gestützt auf das Ausgeführte ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen Ehrverletzung nach Art. 173 StGB eingestellt hat. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzu- weisen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten. Diese werden bestimmt auf Fr. 1'000.00. Sie werden der von ihr ge- leisteten Sicherheit entnommen. Zufolge ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 6.2 Die Entschädigung der beschuldigten Person, welche gegen die Privatklägerschaft obsiegt, die eine Einstellung mit Beschwerde anficht, richtet sich nach Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO. Demzufolge hat die Beschuldigte Anspruch auf eine ange- messene Entschädigung für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand erweisen sich in casu als angemessen. Der anwaltlich vertretenen Beschuldigten ist durch ihre Teilnahme im Beschwerdeverfahren ein entschädigungswürdiger Nachteil entstanden, den das Ge- richt auf Fr. 600.00 (inkl. Auslagen und MWST) festsetzt. Vorliegend handelt es sich bei den Vorwürfen um Antragsdelikte. Folglich hat die Beschwerdeführerin der obsiegenden anwaltlich vertretenen Beschuldigten die Entschädigung zu bezahlen (vgl. zur Frage der Entschädigungspflicht der unterliegenden Privatklägerschaft: BGE 147 IV 74 E. 4.2.6, wonach bei Antragsdelikten – anders als bei Offizialdelikten – im Rahmen der Einstellung die Bezahlung der Entschädigung an den Beschuldigten der unterliegenden Privatklä- gerschaft auferlegt werden kann).
- 14 -
Das Kantonsgericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’000.00 werden der Beschwerde- führerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Die Beschwerdeführerin bezahlt der Beschuldigten für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 600.00 (inkl. Auslagen und MWST).
Sitten, 12. März 2024